Baurekursgericht des Kantons Zürich

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10 Entscheide

BRKE II Nr. 0235/2009 vom 20.10.2009

Privater Gestaltungsplan. Sachliche Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung.

Wird der Rahmen von Sonderbauvorschriften nicht überschritten, liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat.

Öffentliche Auflage und Einwendungsverfahren gemäss § 7 Abs. 2 - 4 PBG bei einem Gestaltungsplan, welcher der Zustimmung des Gemeinderates bedarf.

Erforderlichkeit dieses Verfahrens bejaht.

§ 86 PBG

Erfasst unter:

  • Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften

Publiziert in:

  • BEZ 2010 Nr. 7

Download:

BRKE III Nr. 0150/2008 vom 12.11.2008

Privater Gestaltungsplan. Gebühren.

Erhebung von Gebühren für die Prüfung eines privaten Gestaltungsplans, mit dem einer in der Bau- und Zonenordnung statuierten Gestaltungsplanpflicht entsprochen wird.

§§ 45, 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 und 85 f. PBG; § 13 VRG; §§ 1, 3 und 5 GemeindegebührenV

Erfasst unter:

  • Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften
  • Verschiedenes: Gebühren und andere Geldleistungen; Befehlsverfahren, Vollstreckung; übergangsrechtliche Fragen; Privatrecht > Gebühren und andere Geldleistungen > Übriges Gebühren, andere Geldleistungen

Publiziert in:

  • BEZ 2009 Nr. 9

Download:

BRKE III Nr. 0130/2008 vom 22.10.2008

Gestaltungsplan. Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans. Tragung der Kosten des Gestaltungsplans. Fehlender Gestaltungsplan als Hindernis für die Baureife.

Die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans einschliesslich der Kostentragung hierfür trifft bei in der Bau- und Zonenordnung statuierter Gestaltungsplanpflicht die Gemeinde. Das Fehlen eines Gestaltungsplans – und damit der Baureife – kann einem Bauvorhaben nur während der in § 235 PBG statuierten Frist von drei Jahren entgegengehalten werden. Fristauslösend kann auch ein Vorentscheid betreffend ein Bauvorhaben im gestaltungsplanpflichtigen Gebiet sein.

Art. 2 Abs. 2 RPG; § 2 lit. c, §§ 45 f., 48 Abs. 2, 84 ff. und 234 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2009 Nr. 8

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BRKE I Nr. 0104/2006 vom 19.05.2006

Gestaltungsplan. Ausnützung. Baumassenreserve. Verteilung der nach erfolgter Überbauung verbliebenen Baumassenreserve auf die einzelnen Gestaltungsplangrundstücke.

§§ 83, 85, 258 und 259 PBG

Erfasst unter:

  • Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Besondere Planungsinstrumente (Arealüberbauung, Gestaltungsplan, Abstandslinien, Aussichtsschutz, Terrassenhaus, Werkplan usw.) > Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften
  • Baurecht, Weiteres > Nutzungsziffern > Übriges Ausnützung

Publiziert in:

  • BEZ 2006 Nr. 49

Download:

BRKE II Nr. 0029/2006 vom 07.02.2006

Nutzungsplanung. Erholungszone mit Gestaltungsplanpflicht für einen 18-Loch-Golfplatz im Landwirtschaftsgebiet mit Fruchtfolgefläche. Für die Erteilung der Zustimmung zum nachfolgenden privaten Gestaltungsplan zuständiges Organ.

Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 und Art. 24 RPG; Art. 26, 29 und 30 RPV; § 16, § 61 Abs. 1 und § 86 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2006 Nr. 63

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