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- Hauptrechtsgebiet
Planungsrecht
- Rechtsgebiet
Quartierplan
- Stichwort
Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
6 Entscheide
BRKE IV Nr. 0106/2009 vom 02.07.2009
Quartierplanverfahren. Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG (Kasuistik).
Fehlt in der Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung ein Hinweis auf die Verwirkungsfolge gemäss § 155 Abs. 4 PBG, und wird auch an der Versammlung selbst (gemäss Versammlungsprotokoll) kein diesbezüglicher Hinweis gegeben, entfällt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verwirkungsfolge im Rekursverfahren.
§ 155 Abs. 4 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2009 Nr. 59
Download:
BRKE II Nr. 0051/2008 vom 01.04.2008
Grenzbereinigung. Verhältnis zum (Teil-)Quartierplanverfahren. Zulässige Inhalte.
§§ 178 ff. PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2009 Nr. 11
Download:
BRKE IV Nr. 117/2006 vom 31.08.2006
Quartierplan. Einbezug von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in das Quartierplanverfahren.
Art. 4, 7 und 84 BGBB; §§ 138 und 146 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2006 Nr. 64
Download:
BRKE II Nrn. 61-63/2001 vom 03.04.2001
Zugänglichkeit. Verbindlichkeit des Quartierplankonzeptes bei einer Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen anstossenden Areals.
Bei einer Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen anstossenden Areals kann unter bestimmten Voraussetzungen vom ursprünglichen Quartierplankonzept abgewichen werden, es sei denn, der Quartierplan gebe die Parameter zwingend vor.
§§ 128 und 237 PBG
Bestätigt mit VB.2001.00149,150,152 vom 26. September 2001.
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2001 Nr. 59
Download:
BRKE II Nr. 179/1996 vom 27.08.1996
Quartierplan. Anschluss von Quartierstrasse an Staatsstrasse. Für die Anpassung der Staatsstrasse massgebliches Verfahren. Tragung der Anpassungskosten.
Wird im Rahmen eines Quartierplans ein neuer Anschluss an eine Staatsstrasse hergestellt, so hat der Staat als für die Groberschliessung Verantwortlicher (falls er den neuen Anschluss überhaupt bewilligt) die auf der Staatsstrasse erforderlich werdenden Anpassungen (Verbreiterung, Einlenker, Fussgängerschutzinsel etc.) im Verfahren nach Strassengesetz durchzuführen und damit in der Regel auch die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Strassen(Verkehrs)recht
Publiziert in:
- BEZ 1996 Nr. 29
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