Baurekursgericht des Kantons Zürich

Navigation

Hauptinhalt dieser Seite:

Systematische Suche

7 Entscheide

BRKE III Nr. 0028/2010 vom 24.03.2010

Quartierplan. Anpassungen gemäss § 170 Abs. 1 PBG.

Abgrenzung zwischen Strassenanlage und vom Grundeigentümer vorzunehmender Anpassung. Diesbezügliche Einstufung einer Stützmauer entlang eines im Quartierplan vorgesehenen Trottoirs.

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2010 Nr. 21

Download:

BRKE II Nr. 0192/2006 vom 28.09.2006

Quartierplan. Bemessung des Geldausgleichs für Mehr- und Minderzuteilung. Kriterium der Grösse der Mehr- oder Minderzuteilung.

Je grösser eine Mehr- oder Minderzuteilung ausfällt, desto mehr nähert sie sich dem Tatbestand der Enteignung bzw. der Impropriation an. Diesfalls darf der Geldausgleich nicht mehr nach dem schematischen Quartierplanansatz bemessen werden. Vielmehr muss der volle Verkehrswert (abzüglich Grundstückgewinnsteuer) zum Zuge kommen.

§ 145 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2007 Nr. 13

Download:

BRKE IV Nr. 18/1999 vom 11.02.1999

Quartierplan. Schuldnerschaft mit Bezug auf Verfahrenskosten und Geldausgleich.

Schuldner der Verfahrenskosten ist der jeweilige Grundeigentümer. Schuldner des Geldausgleichs infolge Mehrzuteilungen ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit. Wird der Geldausgleich später und nach einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel eingefordert, hat sich die Quartierplanbehörde an den Verkäufer zu halten, welcher im Regelfall ja auch vom heutigen Eigentümer bereits einen Erlös für das um die Mehrzuteilung vergrösserte Grundstück erhalten hat.

§§ 162 und 177 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 1999 Nr. 19

Download:

BRKE II Nrn. 43-44/1997 vom 18.03.1997

Quartierplan. Berechnung der Entschädigung für die Aufhebung einer Baubeschränkungsservitut (Baubeschränkung zur Wahrung der Seesicht).

§ 145 Abs. 2 lit. b PBG; Art. 16 und 23 EntG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 1997 Nr. 10

Download:

Seite 1 von 2

Fusszeile

© 2010-2012 by Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, CH-8090 Zürich