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- Hauptrechtsgebiet
Planungsrecht
- Rechtsgebiet
Quartierplan
- Stichwort
Administrativ- und Erstellungskosten
7 Entscheide
BRKE IV Nrn. 0019-0021/2009 vom 12.02.2009
Quartierplan. Verlegung der Erschliessungs- und Administrativkosten. Abstimmung auf eine laufende Nutzungsplanungsrevision.
Beachtlichkeit einer im Zeitpunkt der Quartierplanfestsetzung laufenden Revision einer im Quartierplanperimeter verlaufenden Waldabstandslinie für die Verlegung der Administrativ- und der Erschliessungskosten.
Art. 25a RPG; §§ 123 Abs. 1, 146 Abs. 2, 259 Abs. 2 und 262 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Administrativ- und Erstellungskosten
Publiziert in:
- BEZ 2009 Nr. 35
Download:
BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12.12.2002
Quartierplan. Administrativkosten. Überwälzbarkeit der Kosten für eine Vielzahl von Quartierplanentwürfen.
Die Quartierplanbeteiligten haben grundsätzlich sämtliche Planungskosten und damit auch die Kosten für im Laufe des Verfahrens verworfene Planvarianten zu tragen.
§ 177 Abs. 1 PBG; § 15 QPV
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Administrativ- und Erstellungskosten
Publiziert in:
- BEZ 2003 Nr. 16
Download:
BRKE II Nr. 311/2000 vom 05.12.2000
Quartierplan. Submissionsbedingte Kosten. Qualifikation als Adminstrativ- oder Erschliessungskosten.
Die Kosten für die Erstellung eines Pflichtenheftes, welches bei der Submission der Ingenieurarbeiten der Vergabe der Bauarbeiten dienen soll, sind nicht den Administrativkosten, sondern den Erschliessungskosten anzulasten.
§ 169 PBG; §§ 14 f. QPV
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Administrativ- und Erstellungskosten
Publiziert in:
- BEZ 2001 Nr. 26
Download:
BRKE II Nr. 311/2000 vom 05.12.2000
Quartierplan. Schlussabrechnung. Überwälzbarkeit von Kosten für Waldfeststellung.
Die Gemeinden haben die Kosten von Waldfeststellungen selber zu tragen, da es sich um Aufwendungen für die Nutzungsplanung handelt.
§§ 9, 45 und 66 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Administrativ- und Erstellungskosten
Publiziert in:
- BEZ 2001 Nr. 27
Download:
BRKE IV Nr. 18/1999 vom 11.02.1999
Quartierplan. Schuldnerschaft mit Bezug auf Verfahrenskosten und Geldausgleich.
Schuldner der Verfahrenskosten ist der jeweilige Grundeigentümer. Schuldner des Geldausgleichs infolge Mehrzuteilungen ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit. Wird der Geldausgleich später und nach einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel eingefordert, hat sich die Quartierplanbehörde an den Verkäufer zu halten, welcher im Regelfall ja auch vom heutigen Eigentümer bereits einen Erlös für das um die Mehrzuteilung vergrösserte Grundstück erhalten hat.
§§ 162 und 177 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Administrativ- und Erstellungskosten
- Planungsrecht > Quartierplan > Sonstige Festsetzungen im Quartierplan
Publiziert in:
- BEZ 1999 Nr. 19
Download:
