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1 Entscheid

BRKE I Nrn. 95-97/1998 vom 29.05.1998

Baubewilligungsverfahren. Koordinationspflicht. Unzulässiger Vorbehalt erforderlicher kantonaler Bewilligungen in der Baubewilligung. Hieraus resultierende Aufhebung der Baubewilligung, Tragung der Verfahrenskosten.

Werden in einem Baubewilligungsentscheid der kommunalen Baubehörde notwendige Bewilligungen von kantonalen Behörden lediglich vorbehalten, führt dies zufolge Verletzung der Koordinationspflicht ohne weiteres zur Aufhebung des Entscheides.

Handelt die Baubehörde dergestalt grob fehlerhaft, sind auch bei einem Nachbarrekurs ausschliesslich ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.

Art. 25a RPG; § 319 Abs. 2 PBG; §§ 7 ff. BVV; § 13 VRG

Erfasst unter:

  • Baurechtliches Verfahren, baurechtlicher Entscheid > Baurechtliches Verfahren, baurechtlicher Entscheid > Zuständigkeit, Koordination
  • Verschiedenes: Gebühren und andere Geldleistungen; Befehlsverfahren, Vollstreckung; übergangsrechtliche Fragen; Privatrecht > Gebühren und andere Geldleistungen > Gebühren Rechtsmittelverfahren

Publiziert in:

  • BEZ 1998 Nr. 14

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