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Systematische Suche
- Hauptrechtsgebiet
Planungsrecht
- Rechtsgebiet
Quartierplan
- Stichwort
Allgemeines, Grundsätzliches
4 Entscheide
BRKE IV Nr. 117/2006 vom 31.08.2006
Quartierplan. Einbezug von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in das Quartierplanverfahren.
Art. 4, 7 und 84 BGBB; §§ 138 und 146 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2006 Nr. 64
Download:
BRKE II Nrn. 61-63/2001 vom 03.04.2001
Zugänglichkeit. Verbindlichkeit des Quartierplankonzeptes bei einer Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen anstossenden Areals.
Bei einer Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen anstossenden Areals kann unter bestimmten Voraussetzungen vom ursprünglichen Quartierplankonzept abgewichen werden, es sei denn, der Quartierplan gebe die Parameter zwingend vor.
§§ 128 und 237 PBG
Bestätigt mit VB.2001.00149,150,152 vom 26. September 2001.
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
Publiziert in:
- BEZ 2001 Nr. 59
Download:
BRKE III Nrn. 83-85/1998 vom 01.07.1998
Quartierplan. Grundsatz der Überführung der Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde. Geltung für bereits bestehende Erschliessungsanlagen.
Mit dem Quartierplan sind grundsätzlich sämtliche Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen. Dies gilt für neu zu erstellende, auszubauende und auch für unverändert bleibende (bislang im Privateigentum stehende) Quartierstrassen.
§§ 143 und 171 PBG
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
Publiziert in:
- BEZ 1998 Nr. 26
Download:
BRKE II Nr. 179/1996 vom 27.08.1996
Quartierplan. Anschluss von Quartierstrasse an Staatsstrasse. Für die Anpassung der Staatsstrasse massgebliches Verfahren. Tragung der Anpassungskosten.
Wird im Rahmen eines Quartierplans ein neuer Anschluss an eine Staatsstrasse hergestellt, so hat der Staat als für die Groberschliessung Verantwortlicher (falls er den neuen Anschluss überhaupt bewilligt) die auf der Staatsstrasse erforderlich werdenden Anpassungen (Verbreiterung, Einlenker, Fussgängerschutzinsel etc.) im Verfahren nach Strassengesetz durchzuführen und damit in der Regel auch die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.
Erfasst unter:
- Planungsrecht > Quartierplan > Allgemeines, Grundsätzliches
- Planungsrecht > Quartierplan > Übriges Quartierplan (inkl. Grenzbereinigung)
- Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Verschiedene spezialverwaltungsrechtliche Gebiete > Strassen(Verkehrs)recht
Publiziert in:
- BEZ 1996 Nr. 29
Download:
