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4 Entscheide

BRKE II Nr. 126/2003 vom 01.07.2003

Plakatierungsverordnung. Legiferierungskompetenz der Gemeinden.

Den Gemeinden kommt hinsichtlich der Regelung der Plakatierung auf öffentlichem und privatem Grund im Sinne eines Gesamtkonzeptes keine Legiferierungskompetenz zu.

§§ 49 ff. PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2003 Nr. 39

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BRKE II Nr. 246/1999 vom 21.12.1999

Dachflächenfenster. Anknüpfung an den Begriff der Lüftungsfläche für die kommunale Regelung der Grösse von Dachflächenfenstern. Auslegung des Begriffs der Lüftungsfläche.

Die Anknüpfung an den Begriff der Lüftungsfläche für die kommunale Regelung der Grösse von Dachflächenfenstern ist mit dem kantonalen Recht vereinbar. Versteht die kommunale Baubehörde unter dem Begriff der Lüftungsfläche die vom Blendrahmen, d.h. von dem im Dach fest eingebauten Rahmen umschlossene Fläche, welche zugleich die beim vollständigen Öffnen eines Dachflächenfensters durchlässige Öffnung bildet, so ist diese Auslegung ohne weiteres vertretbar.

§ 45 Abs. 2 PBG; Art. 22 Abs. 3 BZO Küsnacht

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2000 Nr. 13

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BRKE I Nr. 145/1995 vom 31.03.1995

Nutzungsplanung. Erweiterung des Gegenstandes der Teilrevisionsvorlage und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens durch Erhebung von Einwendungen im Festsetzungsverfahren.

Ist nur eine Teilrevision der Nutzungsplanung vorgesehen, haben sich dagegen erhobene Einwendungen im Rahmen der Anhörung mit der vorgeschlagenen Änderung auseinanderzusetzen. Dagegen können mit den Einwendungen nicht beliebige Zoneplanänderungen zum Gegenstand der Vorlage oder eines nachfolgenden Rekursverfahrens gemacht werden.

§ 7 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 1995 Nr. 20

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BRKE I Nr. 84/1994 vom 08.04.1994

Änderung der Bau- und Zonenordnung. Gegenstand (und Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ) bei Teilrevisionen.

Beinhaltet die Vorlage keine Totalrevision, so werden nicht automatisch alle Grundstücke innerhalb des Gemeindebannes vom Beschluss der Gemeindelegislative (stillschweigend) miterfasst, sondern nur diejenigen, über deren Zonierung ein Antrag vorlag.

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 1994 Nr. 10

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