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- Hauptrechtsgebiet
Umweltrecht
- Rechtsgebiet
Lärmschutz
- Stichwort
Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben
3 Entscheide
BRKE I Nrn. 0179-0180/2007 vom 06.07.2007
Lärmschutz. Ermittlung des Lärms eines Aussenrestaurants. Erfordernis eines "Ohrenscheins".
Die Vornahme eines "Ohrenscheins" zum vermuteten Zeitpunkt der typischen, maximalen Lärmentfaltung ist zur Ermittlung und Beurteilung des Aussenlärmes in der Regel nicht geboten.
§ 7 Abs. 1 VRG
Erfasst unter:
- Umweltrecht > Lärmschutz > Lärmermittlungspflicht, Lärmermittlung und -beurteilung
- Umweltrecht > Lärmschutz > Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben
Publiziert in:
- BEZ 2007 Nr. 58
Download:
BRKE IV Nr. 0004/2007 vom 25.01.2007
Lärmschutz. Erweiterung eines Gartenrestaurants. Wesentliche/nicht wesentliche Änderung. Massnahmen gemäss Vorsorgeprinzip.
Erweiterung um eine Pergola mit ausfahrbarem Witterungsschutz nicht als wesentliche Änderung beurteilt. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip statuierte Auflage, entlang einer der Grundstücksgrenzen eine Lärmschutzwand zu erstellen.
Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 8 und Art. 40 Abs. 3 LSV
Erfasst unter:
- Umweltrecht > Lärmschutz > Neue Anlage, wesentliche Änderung, nicht wesentliche Änderung
- Umweltrecht > Lärmschutz > Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben
Publiziert in:
- BEZ 2007 Nr. 28
Download:
BRKE III Nr. 190/1997 vom 22.10.1997
Lärmschutz. Begriff der bestehenden und der neuen ortsfesten Anlage. Anwendbarkeit von Anhang 6 LSV auf Gastwirtschaftsbetriebe. Vorsorgeprinzip.
Als bestehend gelten alle ortsfesten Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden. Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anlagen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Alte gegenüber dem Neuen in lärmmässiger Hinsicht nur noch von untergeordneter Bedeutung ist.
Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) sind auf die Emissionen von Gaststätten nicht anwendbar. Vielmehr ist einzelfallweise zu bestimmen, was als schädlich oder lästig zu gelten hat, wobei den Vollzugsbehörden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Sodann ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip noch weiter gehende Beschränkungen erfordere.
Art. 2 Abs. 2, Art. 7 und Art. 40 Abs. 3 LSV; Art. 11 Abs. 2 USG
Erfasst unter:
- Umweltrecht > Lärmschutz > Neue Anlage, wesentliche Änderung, nicht wesentliche Änderung
- Umweltrecht > Lärmschutz > Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben
Publiziert in:
- BEZ 1997 Nr. 25
Download:
