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10 Entscheide

BRKE I Nr. 0282/2008 vom 19.12.2008

Nutzungsplanung. Erholungszone für Sportanlage ausserhalb der Bauzonen.

Festsetzung einer Erholungszone für eine Freestyle-Anlage am Rande des Siedlungsgebiets im kantonalen Erholungsgebiet und im regionalen Landschaftsförderungs-Gebiet unter gleichzeitiger Umteilung des erfassten Areals von einem regionalen allgemeinen Erholungsgebiet in ein regionales besonderes Erholungsgebiet C (für Sportanlagen).

Akzessorische Überprüfung der Änderung des regionalen Richtplans.

Zulässigkeit der Festsetzung einer kommunalen Zone im Bereich einer (noch) geltenden kantonalen Zone.

Art. 3 Abs. 2 lit. b und d, Art. 4 lit. b und c und Art. 24 RPG; § 2 lit. b und c, § 19 Abs. 2 und § 61 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2009 Nr. 34

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BRKE II Nr. 0082/2006 vom 11.04.2006

Einordnung. Vorschrift betreffend Beschränkung von Reklamen in Kernzone auf betriebseigene Reklamen.

Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung in der Bau- und Zonenordnung, wonach in der Kernzone nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form zulässig sind.

Art. 27 BV; § 50 Abs. 3 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2006 Nr. 37

Download:

BRKE II Nr. 0029/2006 vom 07.02.2006

Nutzungsplanung. Erholungszone mit Gestaltungsplanpflicht für einen 18-Loch-Golfplatz im Landwirtschaftsgebiet mit Fruchtfolgefläche. Für die Erteilung der Zustimmung zum nachfolgenden privaten Gestaltungsplan zuständiges Organ.

Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 und Art. 24 RPG; Art. 26, 29 und 30 RPV; § 16, § 61 Abs. 1 und § 86 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2006 Nr. 63

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BRKE II Nr. 126/2003 vom 01.07.2003

Plakatierungsverordnung. Legiferierungskompetenz der Gemeinden.

Den Gemeinden kommt hinsichtlich der Regelung der Plakatierung auf öffentlichem und privatem Grund im Sinne eines Gesamtkonzeptes keine Legiferierungskompetenz zu.

§§ 49 ff. PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2003 Nr. 39

Download:

BRKE II Nrn. 0137-0140/2002 vom 25.06.2002

Nutzungsplanung. Festsetzung einer Erholungszone für einen Golfplatz in einem regionalen Landschaftsförderungsgebiet.

Ein regionales Landschaftsförderungsgebiet bildet keine genügende richtplanerische Grundlage für die Festsetzung einer Erholungszone für einen 18-Loch-Golfplatz. Die erforderliche Änderung des regionalen Richtplanes (Festlegung eines Erholungsgebiets) muss vor der Festsetzung der Erholungszone erfolgen.

§ 16, § 32 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 2 PBG

Erfasst unter:

Publiziert in:

  • BEZ 2006 Nr. 62

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